- Landessteuern
- Landessteuern,Ländersteuern, Bezeichnung für diejenigen Steuern, für die die Länder die Ertragshoheit besitzen, deren (gesamtes) Aufkommen also im Rahmen des Finanzausgleichs den Ländern zusteht. Nach Art. 106 Absatz 2 GG sind dies die Vermögen-, die Erbschaft-, die Grunderwerb-, die Kraftfahrzeug-, die Bier-, die Feuerschutz-, die Rennwett- und Lotteriesteuer sowie die Spielbankabgabe. Wesentlich wichtiger als das Aufkommen der Landessteuern sind für die Länderfinanzen allerdings die Einnahmen aus dem Länderanteil an den Gemeinschaftsteuern. Ferner sind die Länder über die Gewerbesteuerumlage am Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt. Ein Teil der Steuereinnahmen der Länder wird im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs an die Gemeinden weitergeleitet (Gemeindefinanzen). Die Landessteuern werden mit Ausnahme der Biersteuer durch die Landesfinanzbehörden verwaltet. Die Gesetzgebungshoheit liegt beim Bund, die Länder können also nur indirekt (über den Bundesrat) Einfluss auf die Gesetzgebung zu den ihnen aufkommensmäßig zustehenden Steuern nehmen. Die Befugnis zur Gesetzgebung haben die Länder nach Art. 105 Absatz 2 a GG nur für die örtlichen Verbrauchsteuern, solange und soweit diese nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.
Universal-Lexikon. 2012.