Landessteuern

Landessteuern
Landessteuern,
 
Ländersteuern, Bezeichnung für diejenigen Steuern, für die die Länder die Ertragshoheit besitzen, deren (gesamtes) Aufkommen also im Rahmen des Finanzausgleichs den Ländern zusteht. Nach Art. 106 Absatz 2 GG sind dies die Vermögen-, die Erbschaft-, die Grunderwerb-, die Kraftfahrzeug-, die Bier-, die Feuerschutz-, die Rennwett- und Lotteriesteuer sowie die Spielbankabgabe. Wesentlich wichtiger als das Aufkommen der Landessteuern sind für die Länderfinanzen allerdings die Einnahmen aus dem Länderanteil an den Gemeinschaftsteuern. Ferner sind die Länder über die Gewerbesteuerumlage am Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt. Ein Teil der Steuereinnahmen der Länder wird im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs an die Gemeinden weitergeleitet (Gemeindefinanzen). Die Landessteuern werden mit Ausnahme der Biersteuer durch die Landesfinanzbehörden verwaltet. Die Gesetzgebungshoheit liegt beim Bund, die Länder können also nur indirekt (über den Bundesrat) Einfluss auf die Gesetzgebung zu den ihnen aufkommensmäßig zustehenden Steuern nehmen. Die Befugnis zur Gesetzgebung haben die Länder nach Art. 105 Absatz 2 a GG nur für die örtlichen Verbrauchsteuern, solange und soweit diese nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Landessteuern — 1. Finanzwissenschaftlicher Begriff zur Kennzeichnung der ⇡ Steuerertragshoheit der Länder: a) L. i.e.S.: ⇡ Steuern, deren Aufkommen gemäß Art. 106 II GG allein einem einzelnen Bundesland zufließt; auch als Landesertragsteuern bezeichnet.… …   Lexikon der Economics

  • örtliches Aufkommen — ⇡ Landessteuern …   Lexikon der Economics

  • Landesertragsteuern — ⇡ Landessteuern …   Lexikon der Economics

  • Ländersteuern — ⇡ Landessteuern …   Lexikon der Economics

  • Finanzausgleich — Fi|nạnz|aus|gleich 〈m. 1〉 Verteilung der öffentl. Gelder auf Länder u. Gemeinden * * * Fi|nạnz|aus|gleich, der: zweckmäßiger Ausgleich der anfallenden Einnahmen u. Ausgaben zwischen Bund, Ländern u. Gemeinden. * * * Finạnz|ausgleich,   in der… …   Universal-Lexikon

  • Gemeinschaftsteuern — 1. Begriff: ⇡ Steuern, deren Aufkommen gemäß Grundgesetz Bund und Ländern gemeinsam zustehen: ⇡ Einkommensteuer, ⇡ Körperschaftsteuer, ⇡ Umsatzsteuer. G. können nach dem ⇡ Verbundsystem oder ⇡ Zuschlagssystem verteilt werden. 2. Arten: a) Vom… …   Lexikon der Economics

  • Bundessteuer (Deutschland) — Als Bundessteuern werden die Steuern gemäß Art. 106 Abs. 1 Grundgesetz bezeichnet, deren Aufkommen dem Bund zusteht. Der Bund kann sämtliche Regelungen hierzu festlegen. Zu den Bundessteuern gehören: Zoll, Mineralölsteuer,… …   Deutsch Wikipedia

  • Bundessteuern — Als Bundessteuern werden die Steuern gemäß Art. 106 Abs. 1 Grundgesetz bezeichnet, deren Aufkommen dem Bund zusteht. Der Bund kann sämtliche Regelungen hierzu festlegen. Zu den Bundessteuern gehören: Zoll, Mineralölsteuer,… …   Deutsch Wikipedia

  • Kommunaler Finanzausgleich — Der kommunale Finanzausgleich sichert in Deutschland den Gemeinden und Gemeindeverbänden entsprechend Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz die finanziellen Grundlagen ihrer Selbstverwaltung. Dazu regeln die Länder in jeweils eigenen Landesgesetzen die… …   Deutsch Wikipedia

  • Steuerkraftsumme — Der kommunale Finanzausgleich sichert in Deutschland den Gemeinden und Gemeindeverbänden entsprechend Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz die finanziellen Grundlagen ihrer Selbstverwaltung. Dazu regeln die Länder in jeweils eigenen Landesgesetzen die… …   Deutsch Wikipedia

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